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   BVerwG, 26.08.1966 - VII C 98.65   

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https://dejure.org/1966,438
BVerwG, 26.08.1966 - VII C 98.65 (https://dejure.org/1966,438)
BVerwG, Entscheidung vom 26.08.1966 - VII C 98.65 (https://dejure.org/1966,438)
BVerwG, Entscheidung vom 26. August 1966 - VII C 98.65 (https://dejure.org/1966,438)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Wehrdienstausnahme - Pflichtenkollision zwischen Wehrdienst und Dienst im zivilen Bevölkerungsschutz - Notwendige Beiladung des Trägers der Bevölkerungsschutzbehörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    VwGO § 65 Abs. 2; WpflG § 13a

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 24, 354
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 25.10.1963 - VII C 101.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1966 - VII C 98.65
    Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1963 (BVerwGE 17, 70) berufen; eine Pflichtenkollision, wie sie in diesem Urteil angenommen worden sei, liege beim Kläger nicht vor.

    Insoweit besteht trotz der Regelung der bezeichneten Verordnung vom 27. Mai 1963 für den Dienstpflichtigen eine Pflichtenkollision (vgl. BVerwGE 17, 70).

  • BVerwG, 10.03.1964 - II C 97.61

    ständiger Vertreter des Verwaltungsgerichtspräsidenten - § 65 Abs. 2 VwGO,

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1966 - VII C 98.65
    Er ist aber aus den im Urteil des II. Senats vom 10. März 1964 (BVerwGE 18, 124) dargelegten Gründen vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten und muß zur Zurückverweisung der Sache an die Tatsacheninstanz führen, damit diese die unterbliebene Beiladung nachholt.
  • BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 143.67

    Ausübung eines Wehrersatzdienstes im Rahmen des Bevölkerungsschutzes - Begründung

    Der Wehrpflichtige, welcher Pflichten im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes übernommen hat, hat kein Recht darauf, daß die dafür zuständige Behörde für ihn die Wehrdienstausnahme nach § 13 a auslöst; ist dies im Wege der "Anzeige" nach § 13 a Abs. 3 WpflG geschehen, so bleibt es allein dem Wehrpflichtigen überlassen, das Recht auf Nichtheranziehung zum Wehrdienst geltend zu machen, ohne daß gegenüber der für den zivilen Bevölkerungsschutz zuständigen Behörde eine Entscheidung ergeht (Abweichung von BVerwGE 24, 354 [BVerwG 26.08.1966 - VII C 98/65]).

    Der erkennende Senat weicht auch insoweit von der Rechtsprechung des früher in Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 17, 70 und 24, 354) ab, als er den Sinn von § 13 a WpflG nicht darin sieht, daß diese Vorschrift den einzelnen Wehrpflichtigen Pflichtenkollisionen ersparen will, indem sie entweder die Wehrdienstpflicht oder die Pflicht zu Dienstleistungen im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes fortfallen läßt: Die freiwillig nach § 12 ZBG übernommene Dienstverpflichtung bleibt auch im Falle einer rechtswirksamen Einberufung zum Wehrdienst unberührt; sie ist nur unerfüllbar, solange Wehrdienst zu leisten ist.

    Macht er mit der Klage gegen eine die Wehrdienstpflicht konkretisierenden Maßnahme der Wehrersatzbehörde das Recht auf die Wehrdienstausnahme geltend, so ergeht gegenüber der für den zivilen Bevölkerungsschutz zuständigen Behörde keine "Entscheidung", wenn auch die von ihr wahrzunehmenden Interessen "berührt" werden; auch insoweit weicht der erkennende Senat ab von der gegenteiligen Rechtsansicht im Urteil BVerwGE 24, 354 [BVerwG 26.08.1966 - VII C 98/65].

  • BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 170.67

    Durchführung eines Ersatzdienstes zur Wehrpflicht - Betätigung als Helfer im

    Macht der Wehrpflichtige im Verwaltungsprozeß geltend, er sei nicht zum Wehrdienst heranzuziehen, weil er sich für Aufgaben im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes verpflichtet habe, so ist die für den zivilen Bevölkerungsschutz zuständige Behörde oder der Träger der für den zivilen Bevölkerungsschutz tätig werdenden Einrichtung nicht notwendig beizuladen (Abweichung von BVerwGE 24, 354 [BVerwG 26.08.1966 - VII C 98/65]).

    Der erkennende Senat ist - entgegen dem Urteil BVerwGE 24, 354 [BVerwG 26.08.1966 - VII C 98/65] - aus den folgenden Gründen nicht der Ansicht, daß im Streit über die Wehrdienstausnahme nach § 13 a WpflG die für den zivilen Bevölkerungsschutz zuständige Behörde oder der Träger der Einrichtung, bei der der Wehrpflichtige Aufgaben im Rahmen des Bevölkerungsschutzes übertragen erhalten hat, notwendig beizuladen ist:.

  • BVerwG, 21.02.1973 - IV CB 68.72

    Revision trotz fehlender Zulassung - Verstoß gegen den gesetzlichen Richter bei

    Die von den Klägerinnen im Hinblick auf den zuletzt genannten Revisionszulassungsgrund angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts besagen nichts anderes; sie gehen jeweils von der gegebenen Notwendigkeit einer Beiladung aus und befassen sich auf dieser Grundlage mit den Rechtsfolgen ihrer Unterlassung (Urteil vom 27. März 1963 - BVerwG V C 96.62 - [BVerwGE 16, 23 [BVerwG 27.03.1963 - V C 96/62]]; Urteil vom 10. März 1964 - BVerwG II C 97.61 - [BVerwGE 18, 124]; Urteil vom 26. August 1966 - BVerwG VII C 98.65 - [BVerwGE 24, 354 [BVerwG 26.08.1966 - VII C 98/65]]).
  • BVerwG, 12.12.1973 - IV C 76.71

    Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des

    Sie wird dagegen in ständiger Rechtsprechung vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundesfinanzhof bejaht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 1963 - BVerwG V C 96.62 - [BVerwGE 16, 23 [BVerwG 27.03.1963 - V C 96/62]], vom 10. März 1964 - BVerwG II C 97.61 - [BVerwGE 18, 124], vom 28. Oktober 1965 - BVerwG II C 57.63 - [DÖV 1966, 507], vom 22. April 1966 - BVerwG IV C 17.65 [NJW 1966, 1530], vom 26. August 1966 - BVerwG VII C 98.65 - in BVerwGE 24, 354 [BVerwG 26.08.1966 - VII C 98/65] [355], vom 28. Oktober 1970 - BVerwG VI C 129.62 - [BVerwGE 36, 188]; vgl. auch Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 61.70 - [Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 104; DVBl. 1973, 451]; Urteile des Bundesfinanzhofs vom 10. Februar 1966 - IV 258.63 - [BFH 85, 464], vom 22. November 1968 - III R 37.68 - in BFH 94, 523 [526 f.] und vom 18. Dezember 1970 - VI R 248.69 - in BFH 101, 478 [480]).
  • BVerwG, 21.02.1973 - IV CB 69.72

    Luftverkehrsrechtliche Genehmigung eines Flughafens

    Die von den Klägerinnen im Hinblick auf den zuletzt genannten Revisionszulassungsgrund angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts besagen nichts anderes; sie gehen jeweils von der gegebenen Notwendigkeit einer Beiladung aus und befassen sich auf dieser Grundlage mit den Rechtsfolgen ihrer Unterlassung (Urteil vom 27. März 1963 - BVerwG V C 96.62 - [BVerwGE 16, 23 [BVerwG 27.03.1963 - V C 96/62]]; Urteil vom 10. März 1964 - BVerwG II C 97.61 - [BVerwGE 18, 124]; Urteil vom 26. August 1966 - BVerwG VII C 98.65 - [BVerwGE 24, 354 [BVerwG 26.08.1966 - VII C 98/65]]).
  • VG Düsseldorf, 10.02.2003 - 15 L 65/03

    Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag der Universität-Gesamthochschule Essen ab

    So BVerwG, Urteil vom 16. November 1989 - 2 C 23/88 -, NJW 1990, 1866, und Urteil vom 26. August 1966 - VII C 98.65 -, BVerwGE 24, 355, 358 f.
  • BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 72.68

    Vorrang der Wehrdienstpflicht vor anderen öffentlich-rechtlich oder

    Zwar hat der früher in Wehrpflichtsachen zuständig gewesene VII. Senat im Urteil BVerwGE 24, 354 [BVerwG 26.08.1966 - VII C 98/65] in Fällen dieser Art die Beiladung des Trägers der genannten Einrichtung für notwendig erklärt im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO und entschieden, die Unterlassung dieser Beiladung sei ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfender Verfahrensmangel.
  • BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 52.67

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat ist - entgegen dem Urteil BVerwGE 24, 354 [BVerwG 26.08.1966 - VII C 98/65] - aus den folgenden Gründen nicht der Ansicht, daß im Streit über die Wehrdienstausnahme nach § 13 a WpflG die für den zivilen Bevölkerungsschutz zuständige Behörde oder der Träger der Einrichtung, bei der der Wehrpflichtige Aufgaben im Rahmen des Bevölkerungsschutzes übertragen erhalten hat, notwendig beizuladen ist:.
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